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Auf- und Abstiegsregelung 2007 / 2008 (Herren)

Oberliga
Aufstieg:
Die vier Tabellenersten sind sportlich für die Regionalliga qualifiziert. Sie steigen dann nicht auf, wenn bereits eine Mannschaft dieses Vereins in der Regionalliga ist, sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder auf den Aufstieg verzichten. Die folgenden sieben Mannschaften sind sportlich für die NRW-Liga qualifiziert. Sie steigen dann nicht auf, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen oder auf den Aufstieg verzichten. Der Verzicht auf den Aufstieg zur Regionalliga oder zur NRW-Liga ist spätestens mit Ablauf des letzten angesetzten Punktspieltages dem Staffelleiter verbindlich durch Einschreiben mitzuteilen.
Abstieg:
Die sieben Tabellenletzten steigen zur Verbandsliga ab.

Verbandsliga (ab 2008 / 2009 Westfalenliga)
Aufstieg:
Der Meister jeder Staffel steigt zur NRW-Liga auf. Aus der Verbandsliga kann eine aufstiegsberechtigte Mannschaft nicht zur NRW-Liga aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt. An die Stelle der aufstiegsberechtigten Mannschaft tritt die nächstbestplatzierte, aufstiegsbereite und zugelassene Mannschaft der jeweiligen Staffel. Bei Verzicht auf den Aufstieg oder bei fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit rückt die nächstplatzierte, aufstiegsbereite und zugelassene Mannschaft der jeweiligen Staffel nach.
Abstieg:
Die drei Tabellenletzten jeder Staffel steigen zur Landesliga ab.

Landesliga
Aufstieg:
Der Meister jeder Staffel steigt zur Verbandsliga (ab 2008 / 2009 Westfalenliga) auf.
Abstieg:
Die drei Tabellenletzten jeder Staffel steigen zur Bezirksliga ab.

Bezirksliga
Aufstieg:
Der Meister jeder Staffel steigt in die Landesliga auf.
Abstieg:
Aus der Staffel 9 steigen die vier Tabellenletzten, aus den übrigen Staffeln steigen die drei Tabellenletzten zur Kreisliga A ab.

Kreisliga A
Aufstieg zur Bezirksliga:
a) Je drei Aufsteiger stellen die Kreise Bochum, Dortmund, Recklinghausen.

b) Je zwei Aufsteiger stellen die Kreise Ahaus-Coesfeld, Bielefeld, Gelsenkirchen, Hagen, Münster - Warendorf, Siegen - Wittgenstein, Unna -Hamm.
c) Je einen Aufsteiger stellen die übrigen Kreise.

Zusatz (gilt für sämtliche überkreisliche Herrenstaffeln)
Unter Ausnutzung von § 33 (3) und § 47 (5) SpO/WFLV wird verbindlich festgelegt, dass bei Punktgleichheit die Tordifferenz entscheidend ist. Bei Verzicht oder Insolvenz oder Nichtzulassung eines Aufsteigers nimmt die nächstplatzierte, aufstiegsberechtigte und zugelassene Mannschaft der jeweiligen Staffel deren Platz ein.

Auf- und Abstiegsregelung 2007 / 2008 (Frauen)
Verbandsliga
Aufstieg:
Der Meister ist sportlich für die Regionalliga qualifiziert.
Abstieg:
Die beiden Tabellenletzten steigen zur Landesliga ab.

Landesliga
Aufstieg:
Der Meister jeder Staffel steigt zur Verbandsliga auf. Sollte die Anzahl von 14 Verbandsligamannschaften unterschritten werden, steigt der Tabellenzweite jeder Staffel zur Verbandsliga auf bzw. ermitteln diese in einem Entscheidungsspiel den dritten Aufsteiger zur Verbandsliga. Aus der Landesliga kann eine aufstiegsbe-rechtigte Mannschaft nicht in die Verbandsliga aufsteigen, wenn in dieser Spielklasse bereits eine Mannschaft desselben Vereins spielt.
Abstieg:
Die drei Tabellenletzten jeder Staffel steigen zur Bezirksliga ab.

Bezirksliga
Aufstieg:
Der Meister jeder Staffel steigt zur Landesliga auf. Sollte die Anzahl von 28 Landes-ligamannschaften unterschritten werden, tragen die Tabellenzweiten jeder Staffel eine Entscheidungsrunde um die freien Plätze aus. Hierbei wird in Anwendung von
§ 47 (5) SpO/WFLV das K.O. - System zur Anwendung gebracht, wobei die Spiel-paarungen ausgelost werden.
Abstieg:
Aus der Staffel 4 steigen die beiden Tabellenletzte, aus den übrigen Staffeln steigen die drei Tabellenletzten zur Kreisliga ab.

Kreisliga
Aufstieg:
Der Meister jeder Staffel steigt zur Bezirksliga auf.
Zusatz (gilt für sämtliche Frauenstaffeln)
Bei Verzicht oder Insolvenz oder Nichtzulassung eines Aufsteigers oder eines Teilnehmers an Entscheidungsspielen nimmt die nächstbestplatzierte aufstiegs-bereite und zugelassene Mannschaft der jeweiligen Staffel deren Platz ein. Unter Ausnutzung von § 33 (3) und § 47 (5) SpO/WFLV wird mit Ausnahme der Kreisligen verbindlich festgelegt, dass bei Punktgleichheit die Tordifferenz entscheidend ist.


(kr, 01.09.2007)
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