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Aus der Schiedsrichterei; der Westfalen - Sport informiert: Hinweise für die Saison 2003 / 2004
1. Allgemeines Fußball ist ein Wettkampfsport, Körperkontakt zwischen Spielern ist ein normaler und tolerierbarer Bestandteil des Sports. Die Spieler müssen jedoch die Spielregeln beachten und sich jederzeit fair verhalten. Damit die Berechenbarkeit der Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten gegeben ist, müssen diese die folgenden Weisungen einheitlich umsetzen. 2. Schwere Fouls / Tätlichkeiten Schwere Fouls sowie Tätlichkeiten werden nach Regel 12 mit Platzverweis geahndet. Ein Foul liegt vor, wenn ein Spieler im Zweikampf um den Ball den Gegner mit übertriebener Härte oder brutalen Mitteln angreift. Wer seinen Gegner im Kampf um den Ball vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen übermäßig hart angreift und dadurch dessen Gesundheit gefährdet, begeht ein schweres Foul. Eine Tätlichkeit kann ebenso auf wie neben dem Feld begangen werden, unabhängig davon, ob der Ball im Spiel ist oder nicht. Eine Tätlichkeit liegt vor, wenn ein Spieler außerhalb eines Zweikampfes um den Ball den Gegner mit übermäßiger Härte oder brutalen Mitteln angreift. 3. Regelwidrigkeiten gegenüber dem Torwart Den Schiedsrichtern werden folgende Punkte in Erinnerung gerufen: Ø Der Torwart darf von keinem Spieler daran gehindert werden, den Ball aus seiner Hand zu spielen. Ø Versucht ein Spieler, den Ball zu spielen, während der Torwart diesen gerade aus der Hand spielen möchte, gilt dies als gefährliches Spiel und muß geahndet werden. Ø Der Torwart darf bei Eckstößen in seiner Bewegung nicht durch unfaire Behinderung gestört werden. 4. Abschirmen des Balles Ein Spieler in unmittelbarer Nähe des Spielgeschehens darf den Ball vor dem Gegner abschirmen; er darf allerdings seine Arme nicht zur Hilfe nehmen. Hindert er jedoch den Gegner durch unerlaubten Einsatz seiner Hände, Arme, Beine oder seines Körpers daran, einen Zweikampf zu bestreiten, wird dies mit einem direkten Freistoß und bei entsprechender Regelwidrigkeit im Strafraum mit einem Strafstoß geahndet. (Fortsetzung folgt)
(30.09.2003)
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