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Aus der Schiedsrichterei: „Tatsachenentscheidungen des Schiedsrichters“
Aus der aktuellen Rechtssprechung wußte der Westfalensport über dieses Thema nachfolgendes zu berichten: „Die Verbandsspruchkammer des WFLV hatte sich kürzlich mit einer interessanten Rechtsfrage zu beschäftigen. In einem Spiel der Oberliga Westfalen hatte der Platzverein Einspruch gegen die Spielwertung eingelegt mit der Begründung, der Schiedsrichter haben einen Regelverstoß begangen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde: In der 66. Minute wurde ein Spieler des Platzvereins des Feldes verwiesen. Bis zur 75. Minute führte der Platzverein mit 2:0 Toren. Es kam zu einem Konterangriff, welcher den gegnerischen Torwart veranlaßte, sein Gehäuse zu verlassen und dem Stürmer bis außerhalb des Strafraums entgegen zu laufen. Leicht nach rechts versetzt kam der Torwart dem Angreifer etwa drei Meter außerhalb des Strafraums entgegen und winkelte die Arme leicht seitlich ab. Der Stürmer versuchte, den Ball links am Torwart vorbei zu schießen, um so direkt ein Tor zu erzielen. Der Ball traf den Unterarm des Torwarts und wurde so abgelenkt, daß er weit neben dem Tor die Toraußenlinie überschritt. Der Schiedsrichter erteilte dem Torwart eine Verwarnung und setzte das Spiel mit direktem Freistoß fort. Zwischen der 80. Minute und dem Abpfiff erzielte der Gastgeber noch drei Tore und gewann so mit 3:2. In der Verhandlung erklärte der Schiedsrichter, daß nach seiner Auffassung der Ball ohne Berührung durch den Torwart nicht ins Tor, sondern neben dem Pfosten über die Torauslinie gegangen wäre. Die Verbandsspruchkammer wies den Einspruch zurück, da nach dem Ergebnis die Beweisaufnahme nicht von einer offensichtlichen Torchance gesprochen werden könne. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nach erneuter Durchführung einer Beweisaufnahme und Erörterung der Rechtsauffassung des Verbandsgerichts zurückgenommen. Immer wieder müssen sich die Rechtsorgane der Verbände mit der Vorschrift des § 42 RuVO WFLV beschäftigen. Probleme gibt es bei der Abgrenzung Tatsachenentscheidung – Regelverstoß. Alles, was der Schiedsrichter wahrnimmt, fällt in den Bereich der Tatsachenentscheidung. Diese Wahrnehmungen des Schiedsrichters sind nachträglich „am grünen Tisch“ nicht mehr umzustoßen: Sieht der Schiedsrichter ein Halten, dann war da ein Halten. Hier ist allein die Wahrnehmung des Schiedsrichters entscheidend; es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich ein Halten vorlag oder nicht. Ist der Schiedsrichter davon überzeugt, daß die Spielzeit abgelaufen ist, dann kommt es nicht darauf an, daß auf allen anderen Uhren erst 87 Minuten um sind. Das bedeutet aber auch, daß bei der normalen „Fehlentscheidung“ des Schiedsrichters diese steht und von den Sportgerichten anzuerkennen ist, wenn der Schiedsrichter nur etwas „falsch gesehen“ hat. Eine Spielwiederholung kommt hier nicht in Frage. Andererseits schreiben die Fußballregeln für alles, was der Schiedsrichter gesehen hat, eindeutig vor, welche Folgen der Vorgang auf dem Platz haben muß. Beachtet ein Schiedsrichter diese Vorgaben der Regeln nicht, so begeht er einen Regelverstoß. So ergeben die Regeln beispielsweise eindeutig, daß ein „Treten“ mit einem direkten Freistoß zu bestrafen ist (und je nach Art des „Tretens“ zusätzlich mit gelbrer oder roter Karte). Und sofern ein direkter Freistoß im eigenen Strafraum zu verhängen wäre, muß auf Strafstoß entschieden werden. Die Entscheidung, einen direkten Freistoß für ein „Treten“ zu verhängen, ist dann ein Regelverstoß. Ein solcher Regelverstoß des Schiedsrichters kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dazu führen, daß das Spiel neu angesetzt werden muß. Ein weiteres Beispiel: Erkennt der Schiedsrichter ein „Sperren ohne Ball“, so legen ihn die Fußballregeln auf einen indirekten Freistoß fest. Ein direkter Freistoß wäre ein Regelverstoß.“ Viele weitere Beispiele könnten hier angeführt werden. Aus Platzgründen wird darauf verzichtet
(21.05.2003)
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