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Aus der Schiedsrichterei: Nachfolgend der 3- Stufen-Plan; bei fehlenden Schiedsrichtern für die Vereine
Nachfolgend möchten wir den berühmt- berüchtigten 3-Stufen-Plan nach den Durchführungsbestimmungen der Spielordnung/WFV bekanntgeben: Jeder Verein ist grundsätzlich verpflichtet, für jede Mannschaft, die am Pflichtspielprogramm des Kreises und des Verbandes teilnimmt, die gleiche Anzahl von Schiedsrichtern zu stellen - § 30 Abs. 3 SpO/WFV. Die Anzahl der zu stellenden Schiedsrichter richtet sich nach der Ligazugehörigkeit der einzelnen Mannschaften des Vereins bzw. der Spielgemeinschaft. Jeder Verein wird daher durch diesen 3- Stufen-Plan verpflichtet, für jede am Pflichtspielbetrieb teilnehmende Mannschaft der Herren, der Frauen sowie der A- und B- Junioren und der WFV C- Junioren Spielrunde eine entsprechende Anzahl von Schiedsrichtern zu stellen. Hier haben Vereine a) der Lizenzligen, der Regionalliga, der Oberliga, der Verbands- und der Landesligen der Herren je drei, b) der Bundes- und der Regionalliga der Frauen je drei, c) der A- und B- Junioren-Regionalliga und A- und B- Junioren-Westfalenliga je drei, d) der Verbandsliga, der Landes-, Bezirks- und Kreisligen der Frauen je einen, e) der Bezirks- und Kreisligen A, B, C und D der Herren je einen, f) der WFV C- Junioren Spielrunde, der A- und B- Junioren der Landes-, Bezirks- und Kreisligen je einen Schiedsrichter zu stellen. Erfüllt ein Verein die o. g. Verpflichtungen nicht, so sind stufenweise folgende Maßnahmen zu verhängen: 1. Stufe Im ersten Jahr ist die Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls durch Verhängung von Ordnungsgeldern zu ahnden, wobei sich die Höhe der Ordnungsgelder nach der Ligazugehörigkeit der 1. Mannschaft des Vereins richtet. Dieses Ordnungsgeld beträgt für jeden fehlenden Schiedsrichter pro Spieljahr bei Vereinen: a) der Lizenzligen, der Regionalligen, der Oberliga und der Verbandsligen € 250,00 b) der Landes- und Bezirksligen € 200,00 c) der Kreisligen A, B, C und D € 150,00 Die Ordnungsgelder sind vierteljährlich zu berechnen und zu erheben. 2. Stufe Erfüllt ein Verein im 2. Spieljahr das Schiedsrichtersoll nicht zu 60 %, ist ihm die Durchführung von Vereinsturnieren und Sportwochen auf dem Feld und in der Halle bzgl. aller Herren- und Frauenmannschaften (einschl. Alte Herren- und Freizeit- und Breitensport Mannschaften) zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind echte (25-, 50-, 75-, und 100- jährige pp.) Vereinsjubiläen. Maßgebend ist der Tag der Antragstellung – bei Feldturnieren der 01.01. des laufenden Spieljahres, bei Hallenturnieren der 01.08. des laufenden Spieljahres-. 3. Stufe Erfüllt ein Verein ab dem 3. Spieljahr das Schiedsrichtersoll nicht zu 40 %, so steigt am Ende des laufenden Spieljahres die niedrigste abstiegsgefährdete Herrenmannschaft des Vereins in die nächstniedrigste Liga ab. Hat ein Verein nur eine Mannschaft, kann diese bei Gewinn der Meisterschaft nicht in die nächsthöhere Klasse aufsteigen. Wird gegen einen Verein die Stufe 3 in drei aufeinanderfolgenden Spieljahren angewandt, kann die spielleitende Stelle die in der niedrigsten Liga spielende Herrenmannschaft vom Spielbetrieb ausschließen (§ 30 Abs. 3 Satz 3 SpO/WFV). Die Maßnahmen der Stufen 1 bis 3 werden nebeneinander verhängt. Die Maßnahmen der Stufe 3 dürfen nur dann angeordnet werden, wenn unmittelbar vor dem 3. Spieljahr die Stufen 1 und 2 nacheinander angewandt worden sind . Für die Berechnung des Schiedsrichtersolls sind dem Verein die Schiedsrichter anzurechnen, die er zu Beginn des Spieljahres – am 01.08. – gemeldet hat. § 30 Abs. 4 SpO/WFV gilt auch für den 3- Stufen-Plan. Schiedsrichter, die zu einem neuen Spieljahr den Verein wechseln wollen, sollten dies dem zuständigen Kreis-Schiedsrichter-Ausschuß unter Beifügung einer Kopie der Abmeldung beim bisherigen Verein bis zum 30.06. eines Jahres unter Angabe ihres neuen Vereins und zusätzlich dessen gleichzeitiger Bestätigung schriftlich und verbindlich mitteilen. Meldet der Verein während des Spieljahres einen Schiedsrichter nach und erkennt der Schiedsrichterausschuß ihn als geeignet an - § 30 Abs. 3 Satz 2 SpO/WFV -, so ist er von dem Zeitpunkt der Anerkennung auf das Schiedsrichtersoll des Vereins anzurechnen. Scheidet während des laufenden Spieljahres ein Schiedsrichter bei einem Verein aus, ist er dem Verein vom Tage des Ausscheidens an nicht mehr anzurechnen. Mit Ablegung der Schiedsrichterprüfung und der Bereitschaft ab sofort Spiele zu leiten, ist ein Sportkamerad in das Schiedsrichtersoll aufzunehmen. Zieht ein Verein während des laufenden Spieljahres eine Mannschaft zurück oder scheidet eine Mannschaft während des laufenden Spieljahres aus dem Spielbetrieb aus, zählt diese weiter zum Schiedsrichter-Soll. Für die Berechnung des Schiedsrichtersolls der Stufe 3 werden die für Juniorenmannschaften zu stellenden Schiedsrichter nicht mitgerechnet. Bei der Errechnung des Schiedsrichtersolls ist auf die volle Personenzahl aufzurunden. Die Erfüllung des Schiedsrichtersolls ist von den Kreisen zu überwachen. Die Ordnungsgelder sind auf das Konto der Kreiskasse zu überweisen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen den 3- Stufen-Plan können der Kreis und der Verband ein Verfahren vor dem Verbands-Kontroll-Ausschuß einleiten. Dieser 3- Stufen-Plan löst die Ausführungsbestimmungen in der Beschlußfassung des Verbands-Beirats vom 06. Juni 1998 ab und tritt am 01.01.2001 in Kraft.
(06.05.2003)
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